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Zitat:
"Wie viele Leute wissen von ihrem Hund nicht mehr, als was er gekostet hat."
(Horst Stern)





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Rahmenzuchtordnung

Rahmenzuchtordnung des NRC e.V. gültig ab 1.4.2009


Zuchtbestimmungen für Rassehunde und Eintragungsbestimmungen in das Zuchtbuch des NRC e.V.
§ 1
Der Züchter verpflichtet sich, die Rahmenzuchtordnung anzuerkennen.
Züchter verpflichten sich, nicht mehr als 2 verschiedene Hunderassen zu züchten.
§ 2 Das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (FCI) dient als Richtlinie für die Zucht- und Eintragungsbedingungen des NRC sofern es nicht gegen das Deutsche Recht verstößt.
§ 3 Der Hauptzuchtleiter und der geschäftsführende Vorstand haben das Recht Spezialzuchtordnungen zu erlassen.
Spezialzuchtordnungen dienen in erster Linie der Gesundheit der Rassehunde und basieren bei den einzelnen Hunderassen auf ärztliche sowie wissenschaftliche Untersuchungen der jeweiligen Rassen. In zweiter Linie dienen sie der Deutschen Rechtsprechung um den jeweiligen Rassestandard dem Tierschutzgesetz anzupassen.
§ 4 In das Zuchtbuch des NRC werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen, sofern die Welpen innerhalb der Gesetzmäßigkeit der Rahmenzuchtordnung gezogen wurden und die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können.
Der Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Eltern über eine von dem NRC anerkannte Ahnentafel verfügen und nach den Richtlinien des NRC e.V. die Zuchtzulassung erhalten haben. Eine Ausstellungsbewertung wird nicht als Zuchtzulassung anerkannt.
Inzestverpaarung sind verboten.
Weitere Mindestvoraussetzungen für die Zuchttiere sind:
Zuchthunde bis 45 cm Widerristhöhe müssen ein Mindestalter von 12 Monaten haben.
Zuchthunde über 45 cm Widerristhöhe müssen ein Mindestalter von 18 Monaten haben.
Rüden dürfen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr zur Zucht eingesetzt werden und Hündinnen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr. Ausnahmen sind nur nach Einreichung eines Antrages durch einen Tierarztes vom Hauptzuchtleiter zu bestätigen
Um Rassespezifische Erkrankungen auszumerzen, werden für einzelne Rassen Spezialzuchtordnungen erlassen (siehe §3, Abs. 1+2). In diesen werden weitere zuchtausschließende Fehler genannt.
§ 5 Welpen mit morphologischen Mängeln werden in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhalten die Ahnentafeln den Vermerk "Zur Weiterzucht nicht zugelassen wegen...."
Evt. Mängel an den Welpen sind vom Zuchtwart / Tierarzt bei der Wurfabnahme auf dem Wurfmeldeschein / Wurfabnahmeprotokoll zu vermerken.
Diese Mängel werden in der Ahnentafel des Welpen vermerkt. (Siehe §5,Abs.1)
Gegebenfalls wird bei Behebung des Mangels ein neuer Ahnenpass zu den Gebühren der Hälfte der Kosten eines Original-Ahnenpasses ausgestellt. Diese Änderung bedarf eines schriftlichen Antrages. Dieser Antrag muss durch einen Zuchtwart oder Tierarzt begründet werden.
§ 6 Der Züchter verpflichtet sich, die Welpenkäufer zu beraten und über alle wichtigen Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten. Ebenso übernimmt er durch seine Verantwortung zu seiner gezüchteten Rasse und seinen Welpen die Nachbetreuung der Welpenkäufer.
§ 7Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Wurfes.
Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter diese Welpen nicht mehr auf seinen Zwingernamen anmelden.
Der Käufer der Hündin muss die Welpen unter seinem Namen als Züchter beim Hauptzuchtleiter anmelden. Jegliche andere Vereinbarungen beim Verkauf müssen vom Züchter und Käufer schriftlich festgehalten werden und sind evtl. auf Verlangen des Hauptzuchtleiters bei der Wurfeintragung mit einzusenden.
§ 8 Jeder Züchter muss sich vor der beabsichtigten Paarung davon überzeugen, dass der Deckrüde vom NRC e.V. anerkannt wird.
§ 9 Der Züchter muss vor dem ersten Wurf den Zucht-Schutznamen beantragen. Dieser wird von dem NRC e.V. geschützt. Hat der Züchter mehrere Rassen, so gilt der Zuchtname für alle von ihm gezüchteten Rassen.
§ 10 Alle Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit den selben Anfangsbuchstaben.
Der erste Wurf in einer Zucht beginnt mit dem Buchstaben "A" dann "B" usw..
Auch bei der Zucht von mehreren Rassen durchläuft das Alphabet die Zucht und nicht die einzelne Rasse.
§ 11 Es kann nur jede zweite Hitze belegt werden. Sollten 2 Hitzen nacheinander belegt werden, bedarf es der schriftlichen Bestätigung des Zuchtwartes / Tierarztes. In dieser Bestätigung muss der Gutachter glaubhaft machen, dass die Hündin in der körperlichen Verfassung ist, die Welpen auszutragen und aufzuziehen. Danach muss mindestens eine Belegungspause von 1 Jahr erfolgen.
Diese Bestätigung ist bei Einreichung der Unterlagen an den Hauptzuchtleiter beizulegen.
Der Züchter verpflichtet sich, die Welpen nach den Empfehlungen der Tierärzteschaft regelmäßig zu entwurmen und zu impfen. Der Zuchtwart hat bei der Wurfabnahme Einsicht in die Impfpässe zu erhalten und die Impfung auf dem Wurfmeldeschein bzw. Wurfabnahmeprotokoll schriftlich zu bestätigen.
Die Welpen müssen mit einem ISO-Transponder Chip gekennzeichnet werden und die Nummer muss auf dem Wurfmeldeschein eingetragen werden.
Die Züchter dürfen nur entwurmte und geimpfte Welpen abgeben.
Die Abgabe der Welpen darf nicht unter 8 Wochen erfolgen.
Die jeweiligen Würfe müssen vollständig dem Hauptzuchtleiter gemeldet werden
Es dürfen vor der Wurfabnahme durch den Zuchtwart/Tierarzt keine Welpen abgegeben werden. Sonst erhält der gesamte Wurf keine Papiere
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand legt das Weiterbildungsangebot für Züchter und Zuchtwarte fest. Züchter und Zuchtwarte verpflichten sich, diese Weiterbildungsangebote zu nutzen.
§ 13(1) Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Wurfmeldeschein, Wurfabnahmeprotokoll, Deckschein, Original Ahnentafel der Hündin, Fotokopie von der Ahnentafel des Rüden, Zuchtzulassung beider Elterntiere, evtl. errungene Titel oder Ausbildungskennzeichen beider Tiere.
Mit der eigenhändigen Unterschrift bezeugt der Züchter rechtsverbindlich alle gemachten Angaben auf dem Wurfmeldeschein. Diese werden ebenfalls vom zuständigen Zuchtwart/Tierarzt durch seine Unterschrift bestätigt.
Wurfabnahmen und alle erforderlichen Unterlagen müssen bis zur 12. Lebenswoche beim Hauptzuchtleiter eingereicht werden. Später, bis zu einem Jahr eingehende Wurfmeldungen, kosten doppelte Eintragungsgebühr. Über 1 Jahr alte Wurfmeldungen werden nicht eingetragen und somit erhalten die Welpen keine Papiere.
§ 14Nachweislich schlechten Vererbern kann die Zuchtzulassung durch den Hauptzuchtleiter entzogen werden.
§ 15
Der Vorstand des NRC e.V. oder von Ihm beauftragte Zuchtwarte sind berechtigt, Zuchtanlagen zu besichtigen
§ 16
Verstöße gegen die RZO wie z.B. unwahre Angaben auf dem Deckschein oder der Wurfmeldung, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl , unseriöse Verkaufsmethoden oder ähnliche Verfehlungen werden wie folgt geahndet:
1. schriftliche Verwarnung
2. zeitweise Zuchtsperre
3. totale Zuchtsperre
4. Ausschluss des Züchters
§ 17
Der NRC Zuchtausschuss ist der geschäftsführende Vorstand
er kann bei Streitigkeiten angerufen werden.

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